Mutterschutz/Wochengeld

Grundsätzlich ist die Schwangerschaft nach deren Kenntnis dem/der ArbeitgeberIn zu melden. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Schwangerschaft Ihrem/Ihrer ArbeitgeberIn melden, gelten für Sie die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Welche Dokumente brauche ich?

  • Für ärztliche Versorgung:
    e-card. Wenn keine Krankenversicherung besteht, vor Untersuchungen Kontakt mit der Gesundheitskasse vor Ort aufnehmen; Sie erhalten einen e-card-Ersatzbeleg für die Untersuchungen im Mutter-Kind-Pass.
  • Für Arbeitsplatz:
    ärztliche Bescheinigung über Schwangerschaft und voraussichtlichen Geburtstermin, wenn von ArbeitgeberIn gewünscht.

Mutterschutzbestimmungen
Ab der Meldung der Schwangerschaft besteht für Dienstnehmerinnen Schutz vor Kündigung, Entlassung und gesundheitsgefährdender Arbeit.

Andere Bestimmungen gelten für befristete Dienstverhältnisse, freie Dienstverhältnisse sowie innerhalb der Probezeit; vor Meldung der Schwangerschaft bei AK Tirol erkundigen (0800/225522).

Für Unternehmerinnen, neue Selbstständige und Bäuerinnen gelten eigene Bestimmungen. Informationen geben Gewerbliche Sozialversicherung: https://www.svs.at

Schutzfrist
8 Wochen vor voraussichtlichem Geburtstermin, Tag der Geburt und mind. 8 Wochen (bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Kaiserschnitt: 12 bis max. 16 Wochen) nach Geburt gilt absolutes Beschäftigungsverbot - in dieser Zeit besteht Anspruch auf → Wochengeld (s. u.).

Mutter-Kind-Pass 
erhältlich für jede schwangere Frau, die vorgesehene Untersuchungen sind bei Vertragsärzten/-ärztinnen kostenlos.

HINWEIS: Ein Nachweis über die Untersuchungen ist Voraussetzung für den (vollen) Bezug des Kinderbetreuungsgeldes! Die erste Untersuchung muss bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche erfolgen.

Wochengeld
Ist eine finanzielle Unterstützung als Ersatz für das entfallende Einkommen während des Mutterschutzes.

Was muss ich tun?
Wochengeld muss bei der Krankenversicherung beantragt werden (persönlich oder per Post). Antrag ist möglich ab Beginn der Schutzfrist.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Aufrechte Krankenversicherung zu Beginn der Schutzfrist. Für Unternehmerinnen, neue Selbständige und Bäuerinnen gelten eigene Bestimmungen http://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816826&portal=svsportal.

Welche Dokumente brauche ich?

  • Ärztliche Bescheinigung mit voraussichtlichem Geburtstermin; Arbeits- und Entgeltsbestätigungen bzw. Nachweis von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (AlVG-Leistungen).
  •  Nach der Geburt: Geburtsurkunde, Bescheinigung des Spitals bei Früh-, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt, Aufenthaltsbestätigung über Krankenhausaufenthalt.

Was bekomme ich?

Wochengeld als Einkommensersatz 8 Wochen vor und 8 (bzw. 12 bis max. 16) Wochen nach der Geburt; Höhe richtet sich nach Nettoeinkommen (Durchschnitt der letzten drei Monate) + anteilige Sonderzahlungen.

Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung erhalten ein pauschaliertes Wochengeld (€ 9,78 pro Tag, Stand 2022).

Bezieherinnen von Leistungen nach dem AlVG: Wochengeld 180% des letzten Leistungsbezuges.

HINWEIS: Zusätzliches Einkommen neben dem Wochengeld kann dazu führen, dass der Bezug von Wochengeld (teilweise) ruht. Die Anspruchszeit verlängert sich dabei nicht.