Familienbeihilfe
Was muss ich tun?
Bei Geburt des Kindes in Österreich erhalten Eltern die Familienbeihilfe antraglos und unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkommen.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
- Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich
- österr. Staatsbürgerschaft (bzw. rechtmäßiger Aufenthalt)
- gemeinsamer Haushalt der Eltern mit dem Kind (gilt auch bei Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind)
- Kind ist minderjährig
- ab Volljährigkeit wird die Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, max. bis zum 24. Geburtstag
z. B. bei Behinderung oder Berufsausbildung/Studium (In Ausnahmefällen, auch bis zum 25. Geburtstag) - Während des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
- für Studierende gelten zusätzliche Voraussetzungen - Familienbeihilfe für Studierende
Grundsätzlich steht die Familienbeihilfe der Mutter zu. Beantragt der Vater die Familienbeihilfe, muss er entweder nachweisen, dass er den Haushalt überwiegend führt, oder es muss die Mutter auf ihren vorrangigen Anspruch verzichten.
Die Höhe der Familienbeihilfe hängt ab vom Alter und von der Anzahl der Kinder ab. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt monatlich frühestens am 6. des Monats.
Erhöhte Familienbeihilfe
Die erhöhte Familienbeihilfe wird zusätzlich zur Famlienbeihilfe ausbezahlt, wenn:
- Der Grad der Behinderung des Kindes mindestens 50 Prozent beträgt, oder
- Das Kind dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Mehrkindzuschlag
Den Mehrkindzuschlag können Eltern mit drei oder mehr Kindern mit geringem Familieneinkommen erhalten.
Der Mehrkindzuschlag muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Kontakt
Finanzamt Innsbruck
Innrain 32, 6020 Innsbruck
Tel. 050 233 233