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Notstandshilfe

Wenn Sie kein Arbeitslosengeld mehr bekommen und noch keine Arbeit gefunden haben, dann erhalten Sie Notstandshilfe – vorausgesetzt, Sie erfüllen die Bedingungen.

Welche Bedingungen müssen Sie erfüllen?

Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Notstandshilfe, wenn Sie diese Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben einen Antrag gestellt und sind somit auch für die Arbeitssuche beim AMS registriert.
  • Sie sind arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos.
  • Sie möchten eine neue Beschäftigung finden und das AMS vermittelt Ihnen freie Stellen.
  • Sie sind bereit, eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche anzunehmen.
    Ausnahme: Sie haben Betreuungspflichten für ein Kind unter 10 Jahren oder für ein Kind mit Behinderung und es gibt nachweislich keine Betreuung, die es Ihnen ermöglicht, mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten: Dann reicht es, wenn Sie bereit sind, eine Arbeit von mindestens 16 Stunden pro Woche aufzunehmen.
  • Sie sind in einer Notlage.
  • Sie müssen bereits einmal Arbeitslosengeld bekommen haben.
  • Sie beantragen die Notstandshilfe spätestens 5 Jahre, nachdem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld geendet hat oder endet.

Wie wird Ihre Notstandshilfe berechnet?

Die Berechnung der Notstandshilfe ist kompliziert. Dabei wird berücksichtigt:

  • Ihr Arbeitslosengeld,
  • Ihr Einkommen und
  • der Zeitraum, für den Ihnen Arbeitslosengeld zugesprochen wurde.

Weitere Informationen zur Berechnung der Notstandshilfe finden Sie unter: Notstandshilfe in Österreich » Alle Details| AMS

Wie lange erhalten Sie Notstandshilfe?

Grundsätzlich unbegrenzt. Allerdings müssen Sie nach 52 Wochen wieder einen neuen Antrag stellen.

Wie beantragen Sie Notstandshilfe?

  • Digital über MeinAMS. Das geht einfach und schnell.
  • Persönlich in Ihrer AMS-Geschäftsstelle. Sie bekommen das Antragsformular für die Notstandshilfe von Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater. 

Bitte beachten Sie: Unter den jeweiligen Frageblöcken des Antrags finden Sie wichtige Informationen zu Dokumenten, die Sie übermitteln müssen.

Wann können Sie gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe beziehen?

Sie haben nur dann Anspruch auf Notstandshilfe, wenn Sie dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Das bedeutet: Ihr Kind wird nachweislich betreut – z. B. in einem Kindergarten, Hort oder bei einer Tagesmutter.

Stand: 19.05.2026