Akute psychiatrische Krise

Wenn eine Person eine sehr starke seelische Krise hat, 
rufen Sie die Rettung! 
Telefon: 144

Sie können auch kostenlos 
den "Psychosozialen Krisen-Dienst" anrufen. 
Telefon: 0800 400 120

Meistens überweisen Ärztinnen und Ärzte 
die betroffene Person in ein Krankenhaus 
mit einer Abteilung für seelische Erkrankungen. 
Meistens stimmen die betroffenen Personen zu. 
Manchmal wollen betroffene Personen 
aber nicht ins Krankenhaus. 
Man darf sie auch nicht dazu zwingen. 
Ausnahme: 
Die betroffene Person ist eine Gefahr 
für sich selbst oder andere. 
Dann darf man sie auch gegen ihren Willen 
in ein Krankenhaus bringen. 
In so einem Fall gilt das Unterbringungs-Gesetz. 
Manchmal müssen Angehörige jemanden 
zwangsweise in ein Krankenhaus bringen lassen. 
Das stört natürlich das Vertrauen. 
Trotzdem ist es manchmal notwendig, 
wenn Gewalt oder Selbstmord möglich ist. 
Was mache ich in einem Notfall?
    • Rufen Sie die Notärztin, den Notarzt oder die Rettung!
Telefon: 144
Sagen Sie am Telefon, was los ist. 
    • Wenn die Situation gefährlich ist, 
rufen Sie selbst sofort die Polizei, 
zum Beispiel bei Selbstmord-Drohungen, 
Mord-Drohungen oder Gewalt. 
Telefon-Notruf der Polizei: 133
    • Versuchen Sie mit der betroffenen Person
in Kontakt zu bleiben, bis Hilfe da ist. 
Manche Personen können in so einer Situation 
nicht helfen oder stören sogar. 
Diese Personen sollen weggehen. 

Das Unterbringungs-Gesetz
Das Unterbringungs-Gesetz gibt es seit dem Jahr 1991. 
In dem Gesetz steht, 
wann man seelisch erkrankte Menschen 
zwangsweise in ein Krankenhaus bringen darf. 
Die zuständige Abteilung im Krankenhaus 
heißt "psychiatrische Abteilung". 
"Unterbringung" heißt: 
Die Patientinnen und Patienten 
dürfen das Krankenhaus nur verlassen, 
wenn eine Ärztin oder ein Arzt das erlaubt. 
So eine Unterbringung ist nur unter 
diesen 3 Voraussetzungen möglich: 

    1. Die betroffene Person hat eine seelische Erkrankung. 
    2. Es besteht eine große Gefahr, 
dass sich die betroffene Person etwas antut. 
Oder es besteht eine große Gefahr, 
dass die betroffene Person 
anderen Personen etwas antut. 
    3. Es gibt sonst niemanden, 
der die betroffene Person 
ausreichend betreuen kann, 
zum Beispiel Angehörige, ambulante Dienste 
oder Fachärztinnen und Fachärzte. 

Untersuchung vor einer Unterbringung
Vor einer Unterbringung muss es 
eine ärztliche Untersuchung geben. 
Diese Untersuchung muss eine Fachärztin 
oder ein Facharzt für Psychiatrie machen. 
Die Ärztin oder der Arzt 
muss bei der Untersuchung feststellen, 
dass alle 3 Voraussetzungen 
für eine Unterbringung vorliegen. 
Die Aufnahme-Untersuchung im Krankenhaus entscheidet, 
ob eine Unterbringung möglich ist oder nicht. 
Die Grundlage für diese Entscheidung 
ist die Untersuchung durch 
eine Fachärztin oder einen Facharzt. 

Gerichtliche Überprüfung
Wenn ein seelisch kranker Mensch 
zwangsweise in ein Krankenhaus kommt, 
muss das sofort gemeldet werden. 
Diese Meldung bekommen 
das zuständige Bezirks-Gericht und 
die PatientInnen-Anwaltschaft
Die PatientInnen-Anwaltschaft spricht 
mit der betroffenen Person. 
Das Gericht überprüft, 
ob diese Unterbringung rechtmäßig ist. 
Dann muss es eine Anhörung geben. 
Und zwar spätestens 4 Tage, 
nachdem das Gericht informiert worden ist. 
Bei dieser Anhörung sind folgende Personen dabei: 
    • die Patientin oder der Patient 
    • die PatientInnen-Anwaltschaft 
    • eine Richterin oder ein Richter 
    • eine zuständige Ärztin oder ein zuständiger Arzt 
    • unter Umständen andere Sachverständige
Die Richterin oder der Richter entscheidet, 
ob die Unterbringung rechtlich gültig ist oder nicht. 
Wenn die Unterbringung nicht gültig ist, 
entscheidet die betroffene Person selbst, 
ob sie im Krankenhaus bleiben will oder nicht. 
Wenn die Unterbringung gültig ist, 
bleibt die betroffene Person im Krankenhaus. 
Aber es muss innerhalb von 14 Tagen 
eine mündliche Verhandlung geben. 
Vor dieser Verhandlung untersucht 
wieder eine Ärztin oder ein Arzt 
die betroffene Person. 
Aber das darf nicht die gleiche Ärztin 
oder der gleiche Arzt sein 
wie bei der ersten Untersuchung. 
Das Gericht bestimmt, 
wer die Untersuchung macht. 
Bei der zweiten Verhandlung 
gibt es wieder eine Entscheidung, 
ob die Unterbringung noch möglich ist. 
Solange es eine Unterbringung gibt, 
gibt es immer wieder solche Verhandlungen. 
Es muss regelmäßige Überprüfungen geben, 
ob eine Person zwangsweise 
im Krankenhaus bleiben muss. 
Wann diese Verhandlungen sein müssen, 
steht zum Teil im Gesetz. 
Zum Teil bestimmt aber auch das Gericht, 
wann die nächste Verhandlung ist. 

Beschränkungen während der Unterbringung
Bei einer zwangsweisen Unterbringung 
dürfen sich die betroffenen Personen 
nur in bestimmten Bereichen bewegen. 
Sie dürfen zum Beispiel nur in ihrem Zimmer 
oder auf ihrer Station im Krankenhaus bleiben. 
In bestimmten Fällen 
gibt es noch weitere Maßnahmen. 
Dazu gehören zum Beispiel Angurten im Bett, 
Festhalten oder versperrte Zimmertüren. 
Diese Maßnahmen muss 
eine Ärztin oder ein Arzt anordnen. 
Das Krankenhaus muss die Maßnahmen 
der PatientInnen-Anwaltschaft melden. 
Die betroffene Person darf die Maßnahmen 
von einem Gericht überprüfen lassen. 
Die PatientInnen-Anwaltschaft unterstützt 
die betroffene Person dabei. 
Manchmal werden noch andere Rechte eingeschränkt. 
Zum Beispiel gibt es folgende Maßnahmen: 
    • Die betroffene Person darf nicht ins Freie. 
    • Die betroffene Person darf keine private Kleidung tragen. 
    • Die betroffene Person darf nicht selbst entscheiden, 
welche Medikamente sie nimmt. 
Auch hier darf die betroffene Person 
die Maßnahmen von einem Gericht überprüfen lassen. 

Ärztliche Behandlung während der Unterbringung
Wenn eine betroffene Person 
selbst Entscheidungen treffen kann, 
kann sie selbst über Behandlungen entscheiden. 
Zum Beispiel kann sie entscheiden, 
ob sie bestimmte Medikamente nehmen will. 
Wenn eine betroffene Person 
Entscheidungen nicht selbst treffen kann, 
entscheidet die gesetzliche Vertretung. 
Über bestimmte Behandlungen 
muss das Gericht entscheiden. 
Dazu gehören zum Beispiel Operationen 
oder längere Zeit wirkende Medikamente. 
Das sind sogenannte "besondere Heilbehandlungen". 
Wenn es keine gesetzliche Vertretung gibt, 
entscheidet ein Gericht 
über "besondere Heilbehandlungen". 
"Einfache Heilbehandlungen" kann es in dem Fall 
auch gegen den Willen 
der betroffenen Person geben. 
Zum Beispiel können Ärztinnen und Ärzte 
bestimmte Medikamente auch 
gegen den Willen der betroffenen Person verabreichen. 
Ein Gericht kann in dem Fall später überprüfen, 
ob die Behandlung rechtmäßig war. 
Manchmal ist eine Behandlung sehr dringend nötig. 
Das kann zum Beispiel sein, 
weil sonst ein schwerer Schaden 
für die Gesundheit möglich ist. 
Oder weil die betroffene Person 
sonst starke Schmerzen hat. 
In so einem Fall muss die Ärztin oder der Arzt 
schnell etwas machen. 
Sie oder er muss nicht warten, 
bis die Vertretung oder das Gericht zugestimmt hat. 
Aber auch hier gilt: 
Wenn eine betroffene Person 
selbst zu Entscheidungen fähig ist, 
kann sie selbst über Behandlungen entscheiden. 
Wenn eine Person eine 
Patienten-Verfügung gemacht hat, 
gilt diese natürlich auch 
für eine psychiatrische Abteilung. 
Patienten-Verfügung bedeutet: 
Eine Person hat schriftlich hinterlegt, 
welche medizinischen Behandlungen 
sie zulassen will und welche nicht. 
Eine Patienten-Verfügung ist dann wichtig, 
wenn sich eine Person nicht mehr ausdrücken kann 
oder keine Entscheidungen mehr treffen kann. 
Das kann zum Beispiel sein, 
weil sie schwer krank oder schwer verletzt ist.