Mindestsicherung
Die Mindestsicherung ist als Hilfeleistung für Menschen zu verstehen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnkosten mit eigenen Mitteln nicht oder nicht vollständig abdecken können.
Zudem kann die Mindestsicherung eine Hilfestellung bei eintretenden außergewöhnlichen Schwierigkeiten in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen bieten.
Die Mindestsicherung hilft dort, wo alle anderen Möglichkeiten der Unterstützung bereits ausgeschöpft sind, nicht erlangt werden können oder nicht ausreichend sind. Es muss nachgewiesen werden, dass man sich um andere Unterstützungen bemüht hat.
(siehe auch: www.mindestsicherungtirol.at )
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
- den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln nicht oder nicht ausreichend bestreiten können (z.B. wer keine Arbeit findet, krank ist,…) und
- Einkommen liegt unter den Mindestsicherungssätzen (z.B. Lohn, Pension, Notstandshilfe, Arbeitslosen-, Krankengeld, …)
- keine Ersparnisse über € 4.889,70
- Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft und sich um zumutbare Erwerbsarbeit bemühen
kann auch ein AMS-/Sprachkurse sein (Es gibt die Möglichkeit der Kostenübernahme für Ausbildungsmaßnahmen, Fahrtkosten vom/zum Kurs und Prüfungskosten für Deutschkurse)
Auch Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft haben einen Anspruch auf Mindestsicherung, es gelten andere Kriterien und Voraussetzungen.
Wichtig - Der Bezug von Mindestsicherung kann Ihren Aufenthalt in Österreich gefährden (fehlende eigene Mittel), daher sollten Sie sich vor Antragstellung unbedingt erkundigen, ob eine Beantragung von Mindestsicherung aufenthaltsrechtliche Probleme nach sich ziehen kann.
Welche Dokumente brauche ich? (jeweils in Kopie)
- Lichtbildausweis
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Einkommensunterlagen der/des Antragstellers/in sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen (Lohnzettel, AMS-Nachweise, Pensionsbescheide, Unterhaltsnachweise, Mietzinsbeihilfe, Wohnbeihilfe, Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Rehabilitationsgeld, etc.)
- Mietvertrag und aktuelle Mietvorschreibung mit aufgeschlüsselten Miet- und Betriebskosten;
- sonstige einzelfallbezogene Unterlagen und Vermögensnachweise (Scheidungsvergleich, Sparbuch, Lebensversicherung, Bausparvertrag, Kfz-Zulassungsschein etc.)
- bei arbeitsunfähigen Personen: ärztliche Atteste
- bei arbeitsfähigen Personen: Nachweise über Arbeitsbemühungen (z.B:Terminkarte AMS, Bestätigungen von Vorstellungen etc.)
- bei anerkannten Flüchtlingen: Nachweise über Integrationsbemühungen (Deutschkursbestätigungen, Arbeitssuche) und Nachweise über die Höhe der Grundversorgung;
- bei EU- und Schweizer BürgerInnen: eine Anmeldebescheinigung ab dem 4. Aufenthaltsmonat bzw. Nachweis des fremdenrechtlich legalen Aufenthaltes.
Was bekomme ich?
Die Mindestsicherung soll den Lebensunterhalt und die Wohnkosten sichern. Es gibt eine im Tiroler Mindestsicherungsgesetz festgelegte monatliche Mindestsumme, die für den Lebensunterhalt (inkl. Stromkosten und Bekleidung) zur Verfügung stehen soll - liegt das persönliche Einkommen unter diesem Mindessatz, kann die Mindestsicherung aushelfen. Für die Wohnkosten gibt es außerdem zusätzliche Leistungen.
Die Höhe des Bezugs ist nicht fix festgelegt, sondern richtet sich nach den jeweiligen Einkommen/Ausgaben. Bestimmte Teile des Einkommens und Vermögens werden nicht in die Berechnung des Anspruchs eingerechnet, z. B. Familienbeihilfe, Pflegegeld und Teile des Arbeitseinkommens bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit bzw. bei Betreuung von Kindern im Pflichtschulalter durch Alleinerziehende.
Wohnkosten:
Für die Wohnkosten (Miete inkl. Betreibs- und Heizkosten) gibt es je nach Bezirk und Personenanzahl eine Höchstgrenze in Tirol.
Übersteigt die tatsächliche Miete die Höchstgrenze, muss der Rest vom Lebensunterhalt bezahlt werden. Auch Kosten im Zusammenhang mit Wohnungsanmietung werden nur anteilsmäßig übernommen. (Es gibt keinen Rechtsanspruch für die Übernahme von Maklerprovisionen.) Kosten für Grundausstattung der Wohnung (Möbel, Hausrat) können einmalig übernommen werden. Für Adaptierungen, Renovierungen und Reparaturen (z. B. Waschmaschine, Herd, Böden, …) kann, nach Absprache mit dem Amt, Unterstützung gewährt werden.
Wichtig ist alle Ausgaben rund ums Wohnen unbedingt vorher im Sozialamt klären und eine Zustimmung einholen!
Zuweisungsrecht:
Die Behörde kann Sie in eine "Unterkunft" zuweisen - das muss keine Wohnung sein, es kann sich auch um einen Heim- oder Wohngemeinschaftsplatz handeln! Rechtsmittel (Beschwerden) dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Wenn der Zuweisung nicht innerhalb von 4 Wochen nachgekommen wird, wird für die folgenden 6 Monate keine Unterstützung für Wohnkosten ausbezahlt. Erkundigen Sie sich bei Beratungsstellen !
Die Behörde kann Sie in eine "Unterkunft" zuweisen - das muss keine Wohnung sein, es kann sich auch um einen Heim- oder Wohngemeinschaftsplatz handeln! Rechtsmittel (Beschwerden) dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Wenn der Zuweisung nicht innerhalb von 4 Wochen nachgekommen wird, wird für die folgenden 6 Monate keine Unterstützung für Wohnkosten ausbezahlt. Erkundigen Sie sich bei Beratungsstellen !
Krankenversicherung:
Wer Mindestsicherung bezieht, ist krankenversichert, erhält eine e-Card und ist rezeptgebührenbefreit.
Wer Mindestsicherung bezieht, ist krankenversichert, erhält eine e-Card und ist rezeptgebührenbefreit.
Antrag und Bescheid
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag (Formulare liegen in Beratungsstellen und im Sozialamt auf) und formulieren Sie den Antrag möglichst genau. Verlangen Sie unbedingt einen schriftlichen Bescheid. Eine Beschwerde gegen den Bescheid (wenn negativ oder niedriger als beantragt) ist innerhalb von 4 Wochen möglich.
Einschränkung der Mindestsicherung: Wird die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, kann die Mindestsicherung auf ein Mindestmaß eingeschränkt werden. Auch bei fehlenden Kursbesuchen etc.
Rückzahlung
Eine Rückzahlung der Mindestsicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (bis zu 3 Jahre im Nachhinein), z. B. bei plötzlichem Vermögen (z. B. Erbschaft), wenn durch die Rückzahlung keine neue Notlage entsteht oder bei unrichtigen Angaben bzw. Verschweigen. Daher: Jede Änderung bekanntgeben!
Eine Rückzahlung der Mindestsicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (bis zu 3 Jahre im Nachhinein), z. B. bei plötzlichem Vermögen (z. B. Erbschaft), wenn durch die Rückzahlung keine neue Notlage entsteht oder bei unrichtigen Angaben bzw. Verschweigen. Daher: Jede Änderung bekanntgeben!